_ vom 9. August 2017, Z. 44 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen müsse eine Bekanntschaft zwischen den beiden als nachgewiesen gelten. Ausserdem dürfte diese Bekanntschaft bereits einige Zeit andauern. C.________ habe zwar ausgesagt, den Beschwerdeführer erst seit eineinhalb Wochen zu kennen (EV C.________ vom 9. August 2017). Indes seien sie ja bereits im Juni 2017 gemeinsam kontrolliert worden. Ergänzend bringe der Beschwerdeführer nun vor, selbst eine Bekanntschaft mit C.________ würde nicht ausreichen, um einen hinreichenden Tatverdacht gegen ihn im Zusammenhang mit den mutmasslich begangenen Diebstählen zu begründen.