5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, C.________ habe klar ausgesagt, den Beschwerdeführer zu kennen und sogar in Aarwangen mit ihm im Auto übernachtet zu haben (EV C.________ vom 9. August 2017, Z. 49 ff.). Auf die Frage, weshalb sie in getrennten Abteilen im Zug gereist seien, habe C.________ ausserdem gesagt, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Justiz und sie hätten nicht nebeneinander sitzen wollen, damit sie keine Probleme mit der Polizei kriegten (EV C.________ vom 9. August 2017, Z. 53 ff.). Vor allem mit dieser letzten Aussage belaste C.________ den Beschwerdeführer schwer.