Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft noch sei er sonst wie jemals im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in Erscheinung getreten. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er in der Vergangenheit in Delikte von gewisser Schwere involviert gewesen sein könnte oder dies künftig sein werde (Urteile des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Es gelte die Unschuldsvermutung.