Betreffend die Aufklärung möglicher weiterer Straftaten sei ebenso auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Nach dieser sei die Erstellung eines DNA-Profils nur verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Beschuldigter in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese Delikte eine gewisse Schwere aufweisen müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft noch sei er sonst wie jemals im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in Erscheinung getreten.