2 den hinreichenden Tatverdacht begründenden Zusammenhang zu den von diesem mutmasslich begangenen Diebstählen zu begründen. Jedenfalls könne eine solche Bekanntschaft nicht als erheblicher und konkreter Hinweis auf eine strafbare Handlung qualifiziert werden, was aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für eine DNA-Analyse sei (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Betreffend die Aufklärung möglicher weiterer Straftaten sei ebenso auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.