_ ausgesagt habe, den Beschwerdeführer zu kennen, vermöchte einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit C.________ bereits Kontakt gehabt haben und mit diesem zusammen bereits früher in eine Personenkontrolle geraten sein sollte, könne dies nicht für die Erstellung eines DNA-Profils ausreichen. Würde dies als hinreichend betrachtet werden, müssten sämtliche Personen, welche jemals mit C.________ im Zug gereist seien, einer erkennungsdienstlichen Erfassung unterzogen werden. Die blosse Bekanntschaft mit C.________ genüge nicht, um einen