4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich gegen ihn kein Tatverdacht erhärtet. Er sei von der Polizei zu Unrecht als zu C.________ zugehörig betrachtet worden. Er kenne diesen nicht und habe auch mit dem Deliktsgut nichts zu tun, das bei diesem gefunden worden sei. Er habe sich nicht einmal im gleichen Abteil befunden wie C.________. Die einzige Verbindung zwischen ihnen zum Zeitpunkt der Anhaltung sei gewesen, dass sie zum selben Zeitpunkt in denselben Zug eingestiegen seien. Dass C.________ ausgesagt habe, den Beschwerdeführer zu kennen, vermöchte einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen.