382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an zwei Einbruchdiebstählen vorgeworfen. Er wurde am 8. August 2017 von der Bahnpolizei SBB beobachtet, wie er gemeinsam mit C.________ und mit diesem sprechend einen Zug bestieg, sich dann aber in ein anderes Abteil setzte. Bei einer Kontrolle der beiden Personen trug C.________ eine Adidastasche auf sich, in der Deliktsgut zum Vorschein kam. Dieses konnte Einbruchdiebstählen in Aarburg AG und Wohlen AG zugeordnet werden (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 24./25. August 2017).