Am 21. August 2017 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 11. September 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. September 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.