Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 337 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Kiener Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. August 2017 (EO 17 9269) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafun- tersuchung wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei. Am 9. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inklusive Abnahme eines Wangenschleimabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Be- schwerde. Am 21. August 2017 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 11. September 2017 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. September 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an zwei Einbruchdiebstählen vor- geworfen. Er wurde am 8. August 2017 von der Bahnpolizei SBB beobachtet, wie er gemeinsam mit C.________ und mit diesem sprechend einen Zug bestieg, sich dann aber in ein anderes Abteil setzte. Bei einer Kontrolle der beiden Personen trug C.________ eine Adidastasche auf sich, in der Deliktsgut zum Vorschein kam. Dieses konnte Einbruchdiebstählen in Aarburg AG und Wohlen AG zugeordnet werden (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 24./25. August 2017). Im Übrigen kann hinsichtlich des Sachverhalts auf die Ausführungen im Berichtsrap- port der Kantonspolizei Bern vom 30. August 2017 verwiesen werden. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich gegen ihn kein Tatverdacht erhärtet. Er sei von der Polizei zu Unrecht als zu C.________ zugehörig betrachtet worden. Er kenne diesen nicht und habe auch mit dem Deliktsgut nichts zu tun, das bei diesem gefunden worden sei. Er habe sich nicht einmal im gleichen Abteil be- funden wie C.________. Die einzige Verbindung zwischen ihnen zum Zeitpunkt der Anhaltung sei gewesen, dass sie zum selben Zeitpunkt in denselben Zug einge- stiegen seien. Dass C.________ ausgesagt habe, den Beschwerdeführer zu ken- nen, vermöchte einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit C.________ bereits Kontakt gehabt haben und mit die- sem zusammen bereits früher in eine Personenkontrolle geraten sein sollte, könne dies nicht für die Erstellung eines DNA-Profils ausreichen. Würde dies als hinrei- chend betrachtet werden, müssten sämtliche Personen, welche jemals mit C.________ im Zug gereist seien, einer erkennungsdienstlichen Erfassung unter- zogen werden. Die blosse Bekanntschaft mit C.________ genüge nicht, um einen 2 den hinreichenden Tatverdacht begründenden Zusammenhang zu den von diesem mutmasslich begangenen Diebstählen zu begründen. Jedenfalls könne eine solche Bekanntschaft nicht als erheblicher und konkreter Hinweis auf eine strafbare Hand- lung qualifiziert werden, was aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für eine DNA-Analyse sei (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Betreffend die Aufklärung möglicher weiterer Straftaten sei ebenso auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Nach dieser sei die Erstellung eines DNA-Profils nur verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Beschuldigter in andere – auch künftige – Delikte verwi- ckelt sein könnte, wobei diese Delikte eine gewisse Schwere aufweisen müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3). Der Be- schwerdeführer sei weder vorbestraft noch sei er sonst wie jemals im Zusammen- hang mit einem Strafverfahren in Erscheinung getreten. Es bestünden keine objek- tiven Anhaltspunkte dafür, dass er in der Vergangenheit in Delikte von gewisser Schwere involviert gewesen sein könnte oder dies künftig sein werde (Urteile des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Es gelte die Unschuldsvermutung. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, C.________ habe klar ausgesagt, den Beschwerdeführer zu kennen und sogar in Aarwangen mit ihm im Auto übernachtet zu haben (EV C.________ vom 9. August 2017, Z. 49 ff.). Auf die Frage, weshalb sie in getrennten Abteilen im Zug gereist seien, habe C.________ ausserdem ge- sagt, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Justiz und sie hätten nicht ne- beneinander sitzen wollen, damit sie keine Probleme mit der Polizei kriegten (EV C.________ vom 9. August 2017, Z. 53 ff.). Vor allem mit dieser letzten Aus- sage belaste C.________ den Beschwerdeführer schwer. Diese Aussagen seien dem Beschwerdeführer zweimal vorgehalten worden. Trotzdem habe er auf seinem unglaubhaften Standpunkt verharrt, C.________ nicht zu kennen (EV A.________ vom 9. August 2017, Z. 49 ff. und Z. 59 ff.). Hinzu komme, dass der Beschwerde- führer bereits am 16. Juni 2017 gemeinsam mit C.________ in Brugg von der Bahnpolizei angehalten und kontrolliert worden sei, eine Bekanntschaft also auch so nachgewiesen werden könne. An eine solche Kontrolle wolle sich der Be- schwerdeführer nicht erinnern, was nicht überzeuge (EV A.________ vom 9. Au- gust 2017, Z. 44 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen müsse eine Bekanntschaft zwischen den beiden als nachgewiesen gelten. Ausserdem dürfte diese Bekannt- schaft bereits einige Zeit andauern. C.________ habe zwar ausgesagt, den Be- schwerdeführer erst seit eineinhalb Wochen zu kennen (EV C.________ vom 9. August 2017). Indes seien sie ja bereits im Juni 2017 gemeinsam kontrolliert worden. Ergänzend bringe der Beschwerdeführer nun vor, selbst eine Bekannt- schaft mit C.________ würde nicht ausreichen, um einen hinreichenden Tatver- dacht gegen ihn im Zusammenhang mit den mutmasslich begangenen Diebstählen zu begründen. Es stelle sich aber die Frage, aus welchem Grund der Beschwerde- führer eine Bekanntschaft zu C.________ abstreiten sollte, wenn er nicht Kenntnis gehabt hätte vom Inhalt der bei C.________ aufgefundenen Adidastasche. Dass C.________ behaupte, die Tasche an einer Haltestelle gefunden zu haben, er aber nicht wisse, in welcher Stadt, müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. 3 C.________ habe mittels DNA-Hit dem Einbruchdiebstahl in Wohlen zugeordnet werden können (Bericht Kantonspolizei Aargau vom 29. August 2017). Sowohl C.________ als auch der Beschwerdeführer hätten Kenntnis vom Inhalt der Adida- stasche gehabt. Dies sei der Grund gewesen, warum sie sich in verschiedene Ab- teile gesetzt hätten. Sie hätten keine Probleme mit der Polizei bekommen wollen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Polizeihaft unter- getaucht und weiterhin unbekannten Aufenthalts. Seine Effekten und sogar seinen Reisepass habe er im Durchgangszentrum Aarwangen zurückgelassen. Dieses Verhalten könne nur damit erklärt werden, dass er nicht nur Kenntnis vom Inhalt der Adidastasche gehabt habe, sondern mutmasslich in die Einbruchdiebstähle in- volviert sei. Der hinreichende Tatverdacht sei zu bejahen. Mittels DNA-Profil des Beschwerdeführers sollen die aktuell vorgeworfenen Delikte – Diebstahl, evtl. Hehlerei – aufgeklärt werden. Es seien an den Tatorten im Kanton Aargau Spuren sichergestellt worden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerde- führers zu vergleichen seien (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 24./25. August 2017). Es sei zu einem Hit einer Spur aus dem Einbruchdiebstahl in Wohlen mit dem DNA-Profil von C.________ gekommen (vgl. Bericht der Kantons- polizei Aargau vom 29. August 2017). Es stehe also fest, dass von den Anlasstaten Vergleichsspuren bestehen würden, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdefüh- rers abgeglichen werden könnten. Die Verhältnismässigkeit der verfügten Mass- nahme sei zu bejahen. Damit könne offen gelassen werden, ob hinreichende objek- tive Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit oder Zukunft in Delikte von gewisser Schwere involviert gewesen sein könnte oder sein werde. 6. 6.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von be- reits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erkennungs- dienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) einerseits und die Aufbewahrung der Daten andererseits stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E.3.2, je mit Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leich- ten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkun- gen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 4 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mil- dere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Ein strafprozessualer Tatverdacht entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte bezie- hungsweise Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass wahrscheinlich eine verfolgbare strafbare Handlung oder Un- terlassung vorliegt (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra su- spicionen maleficio, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 325). Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausrei- chenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafver- folgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). 6.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an (vorne E. 5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass das Bundesgericht – und auch die Beschwerdekammer in Strafsachen – hohe Anforderungen an die Zulässigkeit einer DNA-Analyse stellen. Diese sind hier aber erfüllt. Es bestehen sehr starke (und letztlich jedenfalls von der Verteidigung nicht mehr bestrittene) Hinweise darauf, dass die beiden Involvierten einen persönlichen Umgang pflegen und nicht bloss zufällig gemeinsam im Zug gereist sind. Ihr Aus- sageverhalten weist darüber hinaus unverkennbar darauf hin, dass nicht bloss be- züglich C.________, sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers von einem dringenden Tatverdacht eines Verbrechens auszugehen ist. Mit anderen Worten bestehen – selbst mit Blick auf die freilich für den Beschwerdeführer geltende Un- schuldsvermutung – erhebliche und konkrete Hinweise darauf, dass er in straf- rechtlich relevanter Weise mit den erwähnten Einbruchsdiebstählen in Verbindung steht. Damit erweist sich die DNA-Analyse sowohl als strafprozessual zulässig als auch als grundrechtskonform. 6.3 Da sämtliche Voraussetzungen – hinreichender Tatverdacht, Schwere des Delikts, Verhältnismässigkeit – für eine DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, D.________, Polizeiwache Langenthal, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 21. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6