9 Mit Blick auf die gegebene Kollusionsgefahr sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche jene mit milderen Mitteln gleichermassen zu bannen vermöchte wie die Untersuchungshaft. 6.5 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftverlängerung um drei Monate erfüllt und ist die Beschwerde somit abzuweisen.