Es besteht keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) sind verletzt. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, die ausstehenden Untersuchungshandlungen zügig an die Hand zu nehmen und durchzuführen.