Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers kommt die ausgestandene Haftzeit noch nicht an die zu erwartende, mehrmonatige Freiheitsstrafe heran. Es besteht keine Gefahr einer Überhaft.