8 Wahrscheinlichkeit nur unwillig zu und wenn, dann erst, wenn sie praktisch unbestreitbar nachgewiesen sind, wobei er selbst dann im Einzelfall plötzlich wiederum wenig glaubhafte Schutzbehauptungen aufstellt – sowie seine einschlägigen Vorstrafen andererseits weisen nachdrücklich auf eine ernsthafte Kollusionsgefahr hin. Dass er selber am 31. August 2017 offenbar noch einmal eingehend befragt worden ist, vermag am eben Ausgeführten nichts zu ändern. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht auch eine Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.