Dazu gehören insbesondere die anstehenden Befragungen von Geschädigten sowie die Auswertung von weiteren Spuren, insbesondere die Auswertung der sichergestellten und erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2017 entsiegelten Elektronikartikel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, die involvierten Personen – die er zumindest teilweise persönlich kennt – in ihren Aussagen zu beeinflussen sowie anderweitig auf (ggf. bisher noch nicht gefundene) Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.