Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der dringende Tatverdacht ist gegeben und – zumindest im Kern – auch nicht hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe bestritten. Zur Begründung wird verwiesen auf die einlässlichen Argumente des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft (vorne E. 3 und 5).