Sowohl die Verlängerung an sich als auch die Dauer von drei Monaten sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Tatvorwürfe verhältnismässig. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien beim Beschwerdeführer, der Mühe habe, sich an Regeln zu halten und Termine einzuhalten, nicht geeignet, um insbesondere der Fluchtgefahr wirkungsvoll zu begegnen.