Er sehe sich mit der realen Möglichkeit der Wegweisung aus der Schweiz konfrontiert. Der Beschwerdeführer bestreite schliesslich die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Indessen sei die Staatsanwaltschaft beim Haftantrag vom 7. Juli 2017 nicht davon ausgegangen, dass die Ermittlungen innert eines Monats soweit abgeschlossen seien, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden könne. Vielmehr sei es darum gegangen abzuklären, ob er für weitere Delikte in Frage komme sowie den dringenden Tatverdacht für die bereits bekannten Delikte (Restaurants I.________, E.________ und D.___