Er habe den Entscheid der POM vom 28. Juni 2017, mit welchem seine Beschwerde gegen die Verfügung des MIDI abgewiesen worden sei, an das Verwaltungsgericht weitergezogen, wo das Verfahren hängig sei. Somit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der im Falle einer Verurteilung für die vorliegenden Delikte mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen habe, bei einer Haftentlassung keine gesicherte Unterkunft habe und es für ihn schwierig werden dürfte, eine solche zu finden. Er sehe sich mit der realen Möglichkeit der Wegweisung aus der Schweiz konfrontiert.