Frau N.________ denke, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Institution wegen seiner Persönlichkeitsstruktur anecken und es nicht lange dauern würde, bis er die Organisation verlassen müsste. Ein zusätzlicher Anreiz, sich abzusetzen oder unterzutauchen, dürfte die Verfügung des MIDI vom 28. Januar 2016 sein, mit welcher seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Er habe den Entscheid der POM vom 28. Juni 2017, mit welchem seine Beschwerde gegen die Verfügung des MIDI abgewiesen worden sei, an das Verwaltungsgericht weitergezogen, wo das Verfahren hängig sei.