6 einer allfälligen Haftentlassung nichts geplant sei und der Beschwerdeführer ohne Unterstützung des Sozialdienstes eine Wohnung suchen müsse, zumal er es ablehne, in ein betreutes Wohnen zu gehen. Frau N.________ denke, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Institution wegen seiner Persönlichkeitsstruktur anecken und es nicht lange dauern würde, bis er die Organisation verlassen müsste.