Die Beiständin des Beschwerdeführers, N.________, bestätige zwar, dass sie vor der Verhaftung fast wöchentlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, füge aber an, dass ihm das Einhalten von Terminen schwer gefallen sei und er oft spontan und unangemeldet aufgetaucht sei. Sie lege weiter dar, dass betreffend Wohnsituation nach