_, der Betreiberin der Brockenstube, seien nicht belegt. Gemäss der Auskunft von Herrn M.________, J.________-Wohnen, bestehe kein vertragliches Verhältnis mehr zwischen dem Beschwerdeführer und J.________. Herr M.________ erachte ein selbstverantwortliches Wohnen des Beschwerdeführers momentan als schwierig und das J.________ als nicht der richtige Rahmen für ihn. Die Beiständin des Beschwerdeführers, N.________, bestätige zwar, dass sie vor der Verhaftung fast wöchentlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, füge aber an, dass ihm das Einhalten von Terminen schwer gefallen sei und er oft spontan und unangemeldet aufgetaucht sei.