Weitere Befragungen insbesondere von Geschädigten hätten infolge Ferienabwesenheiten noch nicht durchgeführt werden können. Auch die Auswertung der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2017 entsiegelten Elektronikgeräte habe noch nicht erfolgen können. An der Kollusionsgefahr habe sich daher seit der Anordnung der Untersuchungshaft nichts Wesentliches geändert. Auch wenn der Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme spontan Anlaufstellen habe nennen können, bestehe Fluchtgefahr. Bezüglich Wohnens habe er nichts konkret aufgegleist und die regelmässigen Kontakte zu seinem Vater und zu K.________, der Betreiberin der Brockenstube, seien nicht belegt.