Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf den Überwachungsbildern gut zu erkennen sei, sei dazu festzuhalten, dass das Infrarotlicht, mit welchem solche Überwachungskameras arbeiteten, die Farbe verändere und das Béret des Täters nicht zwingend weiss gewesen sei, zumal es auf den ersten Ausdrucken eher grau zu sein scheine. Was die Kollusionsgefahr angehe, so habe der Beschwerdeführer am 15. August 2017 zu den sichergestellten Gegenständen befragt werden können. Weitere Befragungen insbesondere von Geschädigten hätten infolge Ferienabwesenheiten noch nicht durchgeführt werden können.