_ bestreite er nicht grundsätzlich. Er mache aber geltend, sich nicht daran erinnern zu können und habe nach Vorhalt der Bilder der Überwachungskameras ergänzt, er besitze keinen weissen Hut (EV 27.07.2017 Z. 179 ff), was er in der folgenden Einvernahme bekräftigt habe (EV 15.08.2017 Z. 39 f). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf den Überwachungsbildern gut zu erkennen sei, sei dazu festzuhalten, dass das Infrarotlicht, mit welchem solche Überwachungskameras arbeiteten, die Farbe verändere und das Béret des Täters nicht zwingend weiss gewesen sei, zumal es auf den ersten Ausdrucken eher grau zu sein scheine.