als Einstiegsstelle gedient habe, wäre ein grosser Zufall. Aufgrund der Schuhabdruckspur, welche an der Innenseite des Fensters genommen worden sei und die mit dem Sohlenmuster der Schuhe, welche der Beschwerdeführer bei der Anhaltung getragen habe, übereinstimme, sei indes davon zu auszugehen, dass es sich bei seinen Ausführungen um Schutzbehauptungen handle. Den Einschleichdiebstahl in das Restaurant G.________ bestreite er nicht grundsätzlich.