5 sei, welches er geöffnet habe. Anschliessend sei er durch das Fenster ins Innere des Restaurants gelangt. Dieses Tatvorgehen erinnere an den Einschleichdiebstahl in die H.________, wo der Beschwerdeführer durch ein Oberlicht, welches sich über der Eingangstüre befinde, ins Innere gelangt sei. Bezüglich des Einschleichdiebstahls in die H.________ sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig. Dagegen, dass er beim Restaurant E.________ nur uriniert habe und seine DNA so an das Kippfenster gekommen sei, spreche die Lokalisation des DNA-Abriebes.