Letzteres wäre mit dem regelmässigen Kontakt zur Beiständin bei einer Entlassung ohnehin der Fall. Ihm könnte auch die Pflicht auferlegt werden, regelmässig – bspw. alle zwei Tage – bei einem Polizeiposten vorzusprechen. So könnte selbst eine theoretische Fluchtgefahr ausgeschlossen werden. 4.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, am 31. August 2017 habe eine sehr einlässliche Befragung mit ihm stattgefunden. Die Abklärungen seien mehr oder weniger abgeschlossen, ob nun Geständnisse vorliegen würden oder nicht. Es sei nicht klar, wie er noch kolludieren solle. Er lebe seit Jahren in der Schweiz.