Wäre es anders gewesen, hätte sie von Beginn weg die Anordnung einer längeren Haftdauer beantragt. Weshalb nun eine Verlängerung um drei Monate notwendig sei, sei nicht nachvollziehbar. Allenfalls sei die Anordnung einer Ersatzmassnahme zu prüfen. Es könnte eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet werden. Weiter wäre eine Auflage denkbar, wonach sich der Beschwerdeführer regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden hätte. Letzteres wäre mit dem regelmässigen Kontakt zur Beiständin bei einer Entlassung ohnehin der Fall.