Eine Verlängerung der Haft um drei Monate sei unverhältnismässig. Die Untersuchungshaft sei am 7. Juli 2017 für einen Monat beantragt und sodann angeordnet worden. In der Zwischenzeit hätten sämtliche Spuren gesichert werden und Befragungen stattfinden können. Die Staatsanwaltschaft sei offenbar Anfang Juli 2017 ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Haftdauer von einem Monat ausreichend sei, um die Ermittlungen soweit voranzutreiben, dass der Beschwerdeführer nicht länger in Haft bleiben müsse. Wäre es anders gewesen, hätte sie von Beginn weg die Anordnung einer längeren Haftdauer beantragt.