Zudem habe er regelmässigen Kontakt zu seinem Vater und zu K.________, der Betreiberin einer Brockenstube in V.________. Er habe also spontan zahlreiche Anlaufstellen nennen können. Das Erfordernis, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme von Fluchtgefahr bestehen müsse, sei nicht gegeben. Die Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, sei nur theoretisch. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass die Gefahr des Untertauchens nicht ausgeschlossen werden könne, wären Ersatzmassnahmen zu treffen. Eine Verlängerung der Haft um drei Monate sei unverhältnismässig.