(EV Hafteröffnung 06.07.2017 Z. 55 ff.). Es sei davon auszugehen, dass er mit Hilfe seiner Beiständin und der Unterstützung von geeigneten Institutionen rasch eine Unterkunft finde. Am 15. August 2017 habe eine Befragung stattgefunden. Am Schluss sei er gefragt worden, wo er hinginge, wenn er aus der Haft entlassen würde. Darauf habe er geantwortet, er könne sich beim Pikettdienst des Sozialdienstes melden. Zudem könne er Kontakt zur Bewährungshilfe aufnehmen. In der T.________ in U.________ fände er jederzeit ein Zimmer. Zudem habe er regelmässigen Kontakt zu seinem Vater und zu K.___