4 keine Anhaltspunkte dafür, dass er untertauchen oder sich einer allfälligen Strafverfolgung entziehen wolle. Die Gefahr, dass er sich ins Ausland absetze, sei nicht vorhanden. Dass diese angebliche Gefahr «nicht sehr hoch einzustufen» sei, werde selbst vom Zwangsmassnahmengericht anerkannt. Er lebe seit 36 Jahren in der Schweiz. Er sei seit 20 Jahren nicht mehr im R.________ gewesen. Seine gesamte Familie lebe in der Schweiz und albanisch spreche er wenig (EV Hafteröffnung 06.07.2017 Z. 55 ff.).