Schliesslich sei nicht klar, inwiefern eine Haftentlassung die Auswertung der sichergestellten Elektroartikel und die Zuordnung der sichergestellten Gegenstände beeinträchtigen solle. Es sei nicht ersichtlich, welche Kollusionsmöglichkeiten bestehen könnten. Das Zwangsmassnahmengericht erachte es als bekannt, dass sich viele Personen ohne regelmässiges Einkommen durchschlagen würden. Dies möge sein, treffe auf den Beschwerdeführer aber nicht zu. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Frühling 2017 habe er sich bemüht, im Leben Fuss zu fassen.