Abgesehen vom damaligen Wohnort bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb er als Täter in Frage komme. Ob gestützt auf die Ermittlungen in allen Fällen von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne, erscheine zweifelhaft. Aus den Akten und aus der Art der ihm vorgeworfenen Taten liessen sich keine Hinweise auf Mittäter ableiten. Dass er die ihm vorgeworfenen (bestrittenen) Taten nicht alleine begangen haben solle, erscheine mehr als unwahrscheinlich. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne, dass auf das Aussageverhalten von Geschädigten Einfluss genommen werden könnte.