Zum Vorwurf, er sei ins Restaurant D.________ eingebrochen, habe er mehrmals erklärt, dass er fast täglich dort vorbei gehe und es deshalb möglich sei, dass dort Spuren von ihm gefunden worden seien (EV 27.07.2017 Z. 113 ff.). Die Einschleichediebstähle ins Restaurant G.________ und in die H.________ bestreite er nicht grundsätzlich, wobei er sich an einen Einbruch ins Restaurant G.________ nicht erinnern könne. Weshalb ihm der Einschleichediebstahl ins Restaurant I.________ angelastet werde, könne nicht nachvollzogen werden. Abgesehen vom damaligen Wohnort bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb er als Täter in Frage komme.