Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, um der Kollusions- und Fluchtgefahr ausreichend entgegenzuwirken. Die Weiterführung der Untersuchungshaft für vorläufig drei Monate sei unter Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe, der geplanten Ermittlungshandlungen – die insbesondere in Bezug auf die Auswertung der erst vor einigen Tagen entsiegelten Elektronikartikel mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden seien – sowie angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers verhältnismässig.