3 ges Einkommen «durchschlagen» würden. Ein Zwang, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung gar nicht anders könne, als sich regelmässig bei seiner Beiständin zu melden, bestehe nicht. Fluchtgefahr sei zu bejahen. Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, um der Kollusions- und Fluchtgefahr ausreichend entgegenzuwirken.