Obwohl er gemäss seinen Aussagen seit 36 Jahren in der Schweiz lebe, verfüge er über kein festes Domizil in der Schweiz und es bestehe die Gefahr, dass er sich in Freiheit dem Strafverfahren und insbesondere den allenfalls zu erwartenden empfindlichen Sanktionen einerseits durch Untertauchen, anderseits durch Flucht ins Ausland – zum Beispiel in sein Herkunftsland R.________ – entziehen könnte, wenn auch die Gefahr einer Flucht ins Ausland als nicht sehr hoch einzustufen sei. Dass die Stiftung J.________ dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zu einer Wohnmöglichkeit verhelfen werde, sei nicht gesichert, nachdem offenbar seine letzte Bleibe geräumt worden sei. Auch der Umstand,