Der dringende Tatverdacht sei offensichtlich. Zur Kollusionsgefahr führt das Zwangsmassnahmengericht aus, es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit allfälligen Mittätern absprechen und insbesondere auf das Aussageverhalten von Geschädigten, welche noch nicht hätten befragt werden können, Einfluss nehme und versuche, auf allenfalls noch vorhandene Beweismittel einzuwirken oder diese zu beseitigen, um so eine wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln. Die Staatsanwaltschaft weise in ihrem Antrag auf die weiteren, recht umfangreichen Ermittlungshandlungen hin, welche noch durchgeführt werden müssten: