__ begangen zu haben, wo er zum fraglichen Zeitpunkt über dem Restaurant in einer «J.________»-Wohnung gelebt habe. Aufgrund der erdrückenden Vielzahl von Belastungen (DNA-Hit, Überwachungsbilder, übereinstimmender Schuhsohlenabdruck, Fingerabdruck, Identifizierung anhand Fotokonfrontation) könne die Ansicht der Verteidigung, dass am dringenden Tatverdacht zu zweifeln sei, nicht geteilt werden. Wie beispielsweise der Schuhabdruck im Restaurant D.___