Was den Einschleichdiebstahl in die H.________ im Zeitraum vom 2. - 4. Juli 2017 angehe, so sei die oberhalb der Haupteingangstüre am Rahmen vom Oberlichtfenster gesicherte daktyloskopische Spur identisch mit dem Ringfinger des Beschwerdeführers. Nach wie vor werde er ausserdem verdächtigt, einen Einschleichdiebstahl in das Restaurant I.________ begangen zu haben, wo er zum fraglichen Zeitpunkt über dem Restaurant in einer «J.________»-Wohnung gelebt habe.