Dass der Vergleich keine individualcharakteristischen Besonderheiten aufweise, vermöge angesichts der Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. Betreffend den Einbruch ins Restaurant E.________ könne dem Antrag der Staatsanwaltschaft entnommen werden, dass mittlerweile Bilder einer Überwachungskamera vorlägen, welche den Einbrecher beim am 20. Juni 2017 begangenen Einbruch barfuss zeigten. Gestützt auf eine in der gleichen Nacht eingegangene Meldung habe die Polizei kurze Zeit später unweit vom Tatort – an der Ecke P.________-Strasse/Q.________-Strasse – den Beschwerdeführer kontrolliert.