3. Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, bezüglich des Einbruchdiebstahls ins Restaurant D.________ habe die DNA-Auswertung ergeben, dass bei der aussen am Tatort unter der Einstiegstelle am Boden gesicherten Zigarette der Beschwerdeführer als Spurengeberschaft angenommen werden könne. Zudem habe ein Vergleich der an der Einstiegstelle gesicherten Schuhabdruckspur mit Abdrucken ab den Schuhen des Beschwerdeführers ergeben, dass diese übereinstimmten. Dass der Vergleich keine individualcharakteristischen Besonderheiten aufweise, vermöge angesichts der Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften.