Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2017 auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 29017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 1. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.