Am 4. August 2017 entschied das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer um drei Monate, das heisst bis am 3. November 2017, verlängert werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 28. Juli 2017 sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen;