Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 336 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Trenkel Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burg- dorf Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 4. August 2017 (ARR 17 56) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 10. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen Sach- beschädigung und Diebstahls. Am 4. August 2017 entschied das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht), dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer um drei Monate, das heisst bis am 3. November 2017, verlängert werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2017 Be- schwerde und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungs- haft vom 28. Juli 2017 sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzu- ordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2017 auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 29017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 1. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, bezüglich des Einbruchdiebstahls ins Restaurant D.________ habe die DNA-Auswertung er- geben, dass bei der aussen am Tatort unter der Einstiegstelle am Boden gesicher- ten Zigarette der Beschwerdeführer als Spurengeberschaft angenommen werden könne. Zudem habe ein Vergleich der an der Einstiegstelle gesicherten Schuhab- druckspur mit Abdrucken ab den Schuhen des Beschwerdeführers ergeben, dass diese übereinstimmten. Dass der Vergleich keine individualcharakteristischen Be- sonderheiten aufweise, vermöge angesichts der Ermittlungsergebnisse den Tat- verdacht nicht zu entkräften. Betreffend den Einbruch ins Restaurant E.________ könne dem Antrag der Staatsanwaltschaft entnommen werden, dass mittlerweile Bilder einer Überwachungskamera vorlägen, welche den Einbrecher beim am 20. Juni 2017 begangenen Einbruch barfuss zeigten. Gestützt auf eine in der glei- chen Nacht eingegangene Meldung habe die Polizei kurze Zeit später unweit vom Tatort – an der Ecke P.________-Strasse/Q.________-Strasse – den Beschwerde- führer kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle sei ihr aufgefallen, dass der Beschwer- deführer keine Schuhe getragen habe. Hinsichtlich einer Sachbeschädigung bei F.________ Bar sei der Beschwerdeführer von einem Zeugen anlässlich einer Fo- tokonfrontation als Täter identifiziert worden. Der Beschwerdeführer werde gestützt 2 auf die Videoauswertung von Überwachungskameras im Weiteren dringend ver- dächtigt, am 4. Juli 2017 in das Restaurant G.________ eingedrungen zu sein, wo ein Serviceportemonnaie sowie CHF 750.00 Bargeld gestohlen worden seien und Sachschaden entstanden sei. Die Videoauswertung zeige einen Täter, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handle. Was den Ein- schleichdiebstahl in die H.________ im Zeitraum vom 2. - 4. Juli 2017 angehe, so sei die oberhalb der Haupteingangstüre am Rahmen vom Oberlichtfenster gesi- cherte daktyloskopische Spur identisch mit dem Ringfinger des Beschwerdefüh- rers. Nach wie vor werde er ausserdem verdächtigt, einen Einschleichdiebstahl in das Restaurant I.________ begangen zu haben, wo er zum fraglichen Zeitpunkt über dem Restaurant in einer «J.________»-Wohnung gelebt habe. Aufgrund der erdrückenden Vielzahl von Belastungen (DNA-Hit, Überwachungsbilder, überein- stimmender Schuhsohlenabdruck, Fingerabdruck, Identifizierung anhand Fotokon- frontation) könne die Ansicht der Verteidigung, dass am dringenden Tatverdacht zu zweifeln sei, nicht geteilt werden. Wie beispielsweise der Schuhabdruck im Restau- rant D.________ auf die Innenseite des Fenstersims/-banks und der Fingerabdruck in der H.________ an den Rahmen des Oberlichtfensters oberhalb der Hauptein- gangstür komme, sollte es sich um gewöhnliche Restaurantbesuche gehandelt ha- ben, bleibe ungeklärt. Der dringende Tatverdacht sei offensichtlich. Zur Kollusionsgefahr führt das Zwangsmassnahmengericht aus, es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit allfälligen Mittätern absprechen und insbesondere auf das Aussageverhalten von Geschädigten, welche noch nicht hät- ten befragt werden können, Einfluss nehme und versuche, auf allenfalls noch vor- handene Beweismittel einzuwirken oder diese zu beseitigen, um so eine wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln. Die Staatsanwaltschaft wei- se in ihrem Antrag auf die weiteren, recht umfangreichen Ermittlungshandlungen hin, welche noch durchgeführt werden müssten: Befragungen von Geschädig- ten, die wegen Ferienabwesenheiten noch nicht hätten durchgeführt werden können, Auswertung von weiteren Spuren, insbesondere die Auswertung der si- chergestellten und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2017 entsiegelten Elektronikartikel sowie die Zuordnung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Bis diese durchgeführt wor- den seien, bestehe Kollusionsgefahr. Zur Fluchtgefahr sei anzuführen, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung, welche ihm von der Stiftung J.________ vermittelt worden sei, gekündigt und zwischenzeitlich geräumt worden sei. Ob- wohl er gemäss seinen Aussagen seit 36 Jahren in der Schweiz lebe, verfüge er über kein festes Domizil in der Schweiz und es bestehe die Gefahr, dass er sich in Freiheit dem Strafverfahren und insbesondere den allenfalls zu erwartenden empfindlichen Sanktionen einerseits durch Untertauchen, anderseits durch Flucht ins Ausland – zum Beispiel in sein Herkunftsland R.________ – entzie- hen könnte, wenn auch die Gefahr einer Flucht ins Ausland als nicht sehr hoch einzustufen sei. Dass die Stiftung J.________ dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zu einer Wohnmöglichkeit verhelfen werde, sei nicht gesichert, nachdem offenbar seine letzte Bleibe geräumt worden sei. Auch der Umstand, dass er eine Beiständin habe, welche seine Finanzen verwalte, ändere an der Fluchtgefahr nichts. Es sei bekannt, dass sich viele Personen ohne regelmässi- 3 ges Einkommen «durchschlagen» würden. Ein Zwang, dass der Beschwerde- führer nach einer Haftentlassung gar nicht anders könne, als sich regelmässig bei seiner Beiständin zu melden, bestehe nicht. Fluchtgefahr sei zu bejahen. Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, um der Kollusions- und Fluchtgefahr ausreichend entgegenzuwirken. Die Weiterführung der Untersuchungshaft für vorläufig drei Monate sei unter Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe, der geplanten Ermittlungshandlungen – die insbesondere in Bezug auf die Auswertung der erst vor einigen Tagen entsiegelten Elektronikartikel mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden seien – sowie angesichts der Vorstra- fen des Beschwerdeführers verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, bei den Lokalitäten handle es sich um öf- fentliche Plätze, welche er auch als Gast oder im Vorbeigehen habe besuchen können. In Bezug auf die Spuren beim Restaurant E.________ mache er geltend, dass er «dort mal hinter dem Restaurant pinkeln» gewesen sei (EV Hafteröffnung 06.07.2017 Z. 171 f.). Des Weiteren sei er in der Nacht vom 20. Juni 2017 betrun- ken gewesen und könne sich nicht mehr an alles erinnern (EV 27.07.2017 Z. 54 ff.). Zum Vorwurf, er sei ins Restaurant D.________ eingebrochen, habe er mehr- mals erklärt, dass er fast täglich dort vorbei gehe und es deshalb möglich sei, dass dort Spuren von ihm gefunden worden seien (EV 27.07.2017 Z. 113 ff.). Die Ein- schleichediebstähle ins Restaurant G.________ und in die H.________ bestreite er nicht grundsätzlich, wobei er sich an einen Einbruch ins Restaurant G.________ nicht erinnern könne. Weshalb ihm der Einschleichediebstahl ins Restaurant I.________ angelastet werde, könne nicht nachvollzogen werden. Abgesehen vom damaligen Wohnort bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb er als Täter in Frage komme. Ob gestützt auf die Ermittlungen in allen Fällen von einem dringenden Tat- verdacht ausgegangen werden könne, erscheine zweifelhaft. Aus den Akten und aus der Art der ihm vorgeworfenen Taten liessen sich keine Hinweise auf Mittäter ableiten. Dass er die ihm vorgeworfenen (bestrittenen) Taten nicht alleine begangen haben solle, erscheine mehr als unwahrscheinlich. Eben- falls nicht nachvollzogen werden könne, dass auf das Aussageverhalten von Ge- schädigten Einfluss genommen werden könnte. Es sei kein Grund ersichtlich, wes- halb sich die angeblich geschädigten Personen von ihm beeinflussen lassen soll- ten. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Ferienzeit zu Ende sei und Befragun- gen von ferienabwesenden Personen nun stattgefunden haben sollten. Schliesslich sei nicht klar, inwiefern eine Haftentlassung die Auswertung der sichergestellten Elektroartikel und die Zuordnung der sichergestellten Gegenstände beeinträchtigen solle. Es sei nicht ersichtlich, welche Kollusionsmöglichkeiten bestehen könnten. Das Zwangsmassnahmengericht erachte es als bekannt, dass sich viele Personen ohne regelmässiges Einkommen durchschlagen würden. Dies möge sein, treffe auf den Beschwerdeführer aber nicht zu. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Frühling 2017 habe er sich bemüht, im Leben Fuss zu fassen. Er habe eine Woh- nung gehabt, habe sich seinen Kunstprojekten gewidmet und habe fast täglich sei- ne Vater in S.________ getroffen (EV Polizei 06.07.2017 Z. 190). Es bestünden 4 keine Anhaltspunkte dafür, dass er untertauchen oder sich einer allfälligen Strafver- folgung entziehen wolle. Die Gefahr, dass er sich ins Ausland absetze, sei nicht vorhanden. Dass diese angebliche Gefahr «nicht sehr hoch einzustufen» sei, wer- de selbst vom Zwangsmassnahmengericht anerkannt. Er lebe seit 36 Jahren in der Schweiz. Er sei seit 20 Jahren nicht mehr im R.________ gewesen. Seine gesamte Familie lebe in der Schweiz und albanisch spreche er wenig (EV Hafteröffnung 06.07.2017 Z. 55 ff.). Es sei davon auszugehen, dass er mit Hilfe seiner Beiständin und der Unterstützung von geeigneten Institutionen rasch eine Unterkunft finde. Am 15. August 2017 habe eine Befragung stattgefunden. Am Schluss sei er gefragt worden, wo er hinginge, wenn er aus der Haft entlassen würde. Darauf habe er ge- antwortet, er könne sich beim Pikettdienst des Sozialdienstes melden. Zudem kön- ne er Kontakt zur Bewährungshilfe aufnehmen. In der T.________ in U.________ fände er jederzeit ein Zimmer. Zudem habe er regelmässigen Kontakt zu seinem Vater und zu K.________, der Betreiberin einer Brockenstube in V.________. Er habe also spontan zahlreiche Anlaufstellen nennen können. Das Erfordernis, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme von Fluchtgefahr bestehen müs- se, sei nicht gegeben. Die Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, sei nur theoretisch. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass die Gefahr des Untertau- chens nicht ausgeschlossen werden könne, wären Ersatzmassnahmen zu treffen. Eine Verlängerung der Haft um drei Monate sei unverhältnismässig. Die Untersu- chungshaft sei am 7. Juli 2017 für einen Monat beantragt und sodann angeordnet worden. In der Zwischenzeit hätten sämtliche Spuren gesichert werden und Befra- gungen stattfinden können. Die Staatsanwaltschaft sei offenbar Anfang Juli 2017 ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Haftdauer von einem Monat ausreichend sei, um die Ermittlungen soweit voranzutreiben, dass der Beschwerdeführer nicht länger in Haft bleiben müsse. Wäre es anders gewesen, hätte sie von Beginn weg die Anordnung einer längeren Haftdauer beantragt. Weshalb nun eine Verlänge- rung um drei Monate notwendig sei, sei nicht nachvollziehbar. Allenfalls sei die An- ordnung einer Ersatzmassnahme zu prüfen. Es könnte eine Ausweis- und Schrif- tensperre angeordnet werden. Weiter wäre eine Auflage denkbar, wonach sich der Beschwerdeführer regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden hätte. Letzteres wä- re mit dem regelmässigen Kontakt zur Beiständin bei einer Entlassung ohnehin der Fall. Ihm könnte auch die Pflicht auferlegt werden, regelmässig – bspw. alle zwei Tage – bei einem Polizeiposten vorzusprechen. So könnte selbst eine theoretische Fluchtgefahr ausgeschlossen werden. 4.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, am 31. August 2017 habe eine sehr einlässliche Befragung mit ihm stattgefunden. Die Abklärungen seien mehr oder weniger abgeschlossen, ob nun Geständnisse vorliegen würden oder nicht. Es sei nicht klar, wie er noch kolludieren solle. Er lebe seit Jahren in der Schweiz. Er wer- de eine Wohnung suchen und finden können. 5. Die Staatsanwaltschaft führt zum dringenden Tatverdacht aus, wie dem Rapport des KTD vom 6. Juli 2017 zu entnehmen sei, sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer auf einen Servicewagen geklettert sei, welcher vor dem Fenster des Restaurants E.________ gestanden habe und er so zum Kippfenster gelangt 5 sei, welches er geöffnet habe. Anschliessend sei er durch das Fenster ins Innere des Restaurants gelangt. Dieses Tatvorgehen erinnere an den Einschleichdiebstahl in die H.________, wo der Beschwerdeführer durch ein Oberlicht, welches sich über der Eingangstüre befinde, ins Innere gelangt sei. Bezüglich des Einschleich- diebstahls in die H.________ sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig. Dagegen, dass er beim Restaurant E.________ nur uriniert habe und seine DNA so an das Kippfenster gekommen sei, spreche die Lokalisation des DNA-Abriebes. Auf der Dokumentation des KTD sei ersichtlich, dass sich die Unterkante des Kipp- fensters des «Salon L.________» 285 cm über dem Boden befinde. Zudem sei der Abrieb auf der Innenseite des abgekippten Fensters genommen worden. Dass der Beschwerdeführer des Weiteren die Zigarettenkippe auf einem Spaziergang oder beim Pinkeln weggeschippt und sie deshalb unter dem Fenster gelegen habe, wel- ches beim Einschleichdiebstahl ins Restaurant D.________ als Einstiegsstelle ge- dient habe, wäre ein grosser Zufall. Aufgrund der Schuhabdruckspur, welche an der Innenseite des Fensters genommen worden sei und die mit dem Sohlenmuster der Schuhe, welche der Beschwerdeführer bei der Anhaltung getragen habe, über- einstimme, sei indes davon zu auszugehen, dass es sich bei seinen Ausführungen um Schutzbehauptungen handle. Den Einschleichdiebstahl in das Restaurant G.________ bestreite er nicht grundsätzlich. Er mache aber geltend, sich nicht daran erinnern zu können und habe nach Vorhalt der Bilder der Überwachungska- meras ergänzt, er besitze keinen weissen Hut (EV 27.07.2017 Z. 179 ff), was er in der folgenden Einvernahme bekräftigt habe (EV 15.08.2017 Z. 39 f). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf den Überwachungsbildern gut zu erkennen sei, sei dazu festzuhalten, dass das Infrarotlicht, mit welchem solche Überwa- chungskameras arbeiteten, die Farbe verändere und das Béret des Täters nicht zwingend weiss gewesen sei, zumal es auf den ersten Ausdrucken eher grau zu sein scheine. Was die Kollusionsgefahr angehe, so habe der Beschwerdeführer am 15. August 2017 zu den sichergestellten Gegenständen befragt werden können. Weitere Be- fragungen insbesondere von Geschädigten hätten infolge Ferienabwesenheiten noch nicht durchgeführt werden können. Auch die Auswertung der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2017 entsiegelten Elektronikgeräte habe noch nicht erfolgen können. An der Kollusionsgefahr habe sich daher seit der Anordnung der Untersuchungshaft nichts Wesentliches geändert. Auch wenn der Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme spontan Anlaufstellen habe nennen können, bestehe Fluchtgefahr. Bezüglich Wohnens habe er nichts konkret aufge- gleist und die regelmässigen Kontakte zu seinem Vater und zu K.________, der Betreiberin der Brockenstube, seien nicht belegt. Gemäss der Auskunft von Herrn M.________, J.________-Wohnen, bestehe kein vertragliches Verhältnis mehr zwischen dem Beschwerdeführer und J.________. Herr M.________ erachte ein selbstverantwortliches Wohnen des Beschwerdeführers momentan als schwierig und das J.________ als nicht der richtige Rahmen für ihn. Die Beiständin des Be- schwerdeführers, N.________, bestätige zwar, dass sie vor der Verhaftung fast wöchentlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, füge aber an, dass ihm das Einhalten von Terminen schwer gefallen sei und er oft spontan und unan- gemeldet aufgetaucht sei. Sie lege weiter dar, dass betreffend Wohnsituation nach 6 einer allfälligen Haftentlassung nichts geplant sei und der Beschwerdeführer ohne Unterstützung des Sozialdienstes eine Wohnung suchen müsse, zumal er es ab- lehne, in ein betreutes Wohnen zu gehen. Frau N.________ denke, dass der Be- schwerdeführer in einer solchen Institution wegen seiner Persönlichkeitsstruktur anecken und es nicht lange dauern würde, bis er die Organisation verlassen müss- te. Ein zusätzlicher Anreiz, sich abzusetzen oder unterzutauchen, dürfte die Verfü- gung des MIDI vom 28. Januar 2016 sein, mit welcher seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Er habe den Entscheid der POM vom 28. Juni 2017, mit welchem seine Beschwer- de gegen die Verfügung des MIDI abgewiesen worden sei, an das Verwaltungsge- richt weitergezogen, wo das Verfahren hängig sei. Somit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der im Falle einer Verurteilung für die vorliegenden Delikte mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen habe, bei einer Haftentlassung keine ge- sicherte Unterkunft habe und es für ihn schwierig werden dürfte, eine solche zu fin- den. Er sehe sich mit der realen Möglichkeit der Wegweisung aus der Schweiz kon- frontiert. Der Beschwerdeführer bestreite schliesslich die Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft. Indessen sei die Staatsanwaltschaft beim Haftantrag vom 7. Juli 2017 nicht davon ausgegangen, dass die Ermittlungen innert eines Monats soweit abge- schlossen seien, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden kön- ne. Vielmehr sei es darum gegangen abzuklären, ob er für weitere Delikte in Frage komme sowie den dringenden Tatverdacht für die bereits bekannten Delikte (Re- staurants I.________, E.________ und D.________) weiter zu erhärten, um gege- benenfalls eine Haftverlängerung zu beantragen. Nachdem nun weitere Delikte be- kannt geworden seien, mit welchen er in Verbindung gebracht werde (H.________, Restaurant G.________, F.________ Bar) und sich der Tatverdacht beim Restau- rant E.________ anhand der Bilder der Überwachungskamera respektive aufgrund des DNA-Hits beim Restaurant D.________ erhärtet habe, sei eine Haftverlänge- rung beantragt worden. Sowohl die Verlängerung an sich als auch die Dauer von drei Monaten sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Tatvorwürfe ver- hältnismässig. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien beim Beschwerde- führer, der Mühe habe, sich an Regeln zu halten und Termine einzuhalten, nicht geeignet, um insbesondere der Fluchtgefahr wirkungsvoll zu begegnen. 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersu- chungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass ei- ne Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des drin- genden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und 7 Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenana- lyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob auf- grund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der dringende Tatverdacht ist gegeben und – zumindest im Kern – auch nicht hin- sichtlich sämtlicher Vorwürfe bestritten. Zur Begründung wird verwiesen auf die ein- lässlichen Argumente des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwalt- schaft (vorne E. 3 und 5). 6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf die Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflus- sung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen. Es sind zusätzliche Ermittlungshandlungen notwendig, welche der Beschwerdeführer in Freiheit beeinflussen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte. Dazu gehören insbesondere die anste- henden Befragungen von Geschädigten sowie die Auswertung von weiteren Spu- ren, insbesondere die Auswertung der sichergestellten und erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2017 entsiegelten Elektronikartikel. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, die involvierten Personen – die er zumindest teilweise persönlich kennt – in ihren Aussagen zu beeinflussen sowie anderweitig auf (ggf. bisher noch nicht gefundene) Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers während der Strafuntersuchung einerseits – er gibt Vorwürfe selbst wider aller 8 Wahrscheinlichkeit nur unwillig zu und wenn, dann erst, wenn sie praktisch unbe- streitbar nachgewiesen sind, wobei er selbst dann im Einzelfall plötzlich wiederum wenig glaubhafte Schutzbehauptungen aufstellt – sowie seine einschlägigen Vor- strafen andererseits weisen nachdrücklich auf eine ernsthafte Kollusionsgefahr hin. Dass er selber am 31. August 2017 offenbar noch einmal eingehend befragt wor- den ist, vermag am eben Ausgeführten nichts zu ändern. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht auch eine Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie pri- vate und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Mit Blick auf die Erwägungen zur Kollusionsgefahr braucht vorderhand nicht im Einzelnen geklärt zu werden, ob Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht oder nicht. 6.4 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers kommt die ausgestandene Haftzeit noch nicht an die zu erwartende, mehrmonatige Freiheitsstrafe heran. Es besteht keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) sind verletzt. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, die ausstehenden Un- tersuchungshandlungen zügig an die Hand zu nehmen und durchzuführen. 9 Mit Blick auf die gegebene Kollusionsgefahr sind keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich, welche jene mit milderen Mitteln gleichermassen zu bannen vermöchte wie die Untersuchungshaft. 6.5 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftverlänge- rung um drei Monate erfüllt und ist die Beschwerde somit abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft be- ziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sident O.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11