3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, gehen zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, zu Lasten des Kantons. Die übrigen zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden mit der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung, festgesetzt auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, so dass er noch CHF 400.00 in die Gerichtskasse einzuzahlen hat. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.