5. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (zu einem Drittel) ist ihm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) und mit seinem Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet. Der Beschuldigte erhält für seinen Teil des Obsiegens (zwei Drittel) eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren, ebenfalls pauschal festgesetzt auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST; Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 2 StPO).